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FAQs
Personal Paramedic
Unsere FaQs
Herzlich willkommen auf unserer FAQ-Seite! Hier haben wir die häufigsten Fragen und Anliegen unserer Kunden und Besucher für Sie zusammengestellt. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und unkompliziert die Informationen zu bieten, die Sie benötigen. Egal, ob Sie mehr über unsere Produkte, Dienstleistungen oder allgemeine Abläufe erfahren möchten – wir sind hier, um Ihnen zu helfen! Stöbern Sie durch die verschiedenen Kategorien und finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Sollte Ihre Anfrage nicht beantwortet werden, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Ihr Anliegen ist uns wichtig!
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Welche allgemeinen Pflichten habe ich als Unternehmer?§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unver- züglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig trans- portiert werden. Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzu- wirken, dass Versicherte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt, bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversiche- rungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden, bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe- Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Kran- kenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.
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Welche Sachmittel müssen vorgehalten werden?Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhält- nisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behält- nissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten, in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn ihre Art und das Unfall- geschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonder- ten Raum für die Erste Hilfe erfordern, auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bau- leistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden. In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbilden- den Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liege- möglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erst- versorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.
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Wie viele Ersthelfer brauche ich?Zahl und Ausbildung der Ersthelfer Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %, c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisa- tion des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abge- schlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens ver- fügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/ rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifika- tion in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitäts- dienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe- Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erfor- derlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforder- liche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten.
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Wie viele Betriebssanitäter brauche ich?Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebs- sanitäter zur Verfügung steht, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind, in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Ver- sicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern, auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bau- leistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleich- zeitig tätig werden. In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen wer- den, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichti- gung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden. Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversiche- rungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die an einer Grundausbildung und an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbil- dung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbil- dung. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
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Welche Unterstützungspflichten habe ich als Unternehmer?Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbil- dung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicher- ten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach- zukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen. Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieb- lichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
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Wo finde ich den nächsten Durchgangsarzt?Die Vorstellung beim Arzt oder im Krankenhaus umfasst je nach Art und Schwere und Umfang der Verletzung folgende Möglichkeiten (§ 24 Abs. 4, DGUV Vorschrift 1): Vorstellung beim Arzt (z.B. Hausarzt oder Betriebsarzt), Vorstellung beim berufsgenossenschaftlich zugelassenen D-Arzt (Durchgangsarztverfahren), Vorstellung im berufsgenossenschaftlich bezeichneten Krankenhaus (z.B. Klinik für besondere Verletzungsarten), Vorstellung beim Augen- oder Hals-Nasen-Ohrenarzt. Die Anschriften von Durchgangsärzten können kostenlos in den Datenbanken der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermittelt werden.
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Wie viele Erste-Hilfe-Kästen brauche ich?In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1). Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens. Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken. Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.: der große Verbandkasten, nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E" oder der kleine Verbandkasten, nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C" Eine Auflistung des Erste-Hilfe-Materials nach DIN-Normen (Stand: Februar 2022) steht zum Download (PDF, 70 kB, nicht barrierefrei) bereit. Die genaue Anzahl der notwenigen Erste-Hilfe-Kästen finden Sie hier. 1. Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. 2. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden. In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich medizinische Geräte und sonstige Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske, Automatisierter externer Defibrillator etc.) Antidote (Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen) erforderlich sein.
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Wann muss ich einen Arbeitsunfall dokumentieren? - und wie?Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss aufgezeichnet werden. Zur Dokumentation kann die DGUV Information 204-021 "Meldeblock" oder auch der Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen verwendet werden. Es ist auch möglich die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen. In jedem Fall müssen die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1) Gleichgültig, wer die Aufzeichnungen vornimmt, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Bei der Dokumentation handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz sind zu beachten. Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann.
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Wann brauche ich einen Sanitätsraum?Neben dem Erste-Hilfe-Material sind in größeren Betrieben Erste-Hilfe-Räume erforderlich. Diese Räume sollen weitergehenden Erste-Hilfe-Maßnahmen dienen. Unabhängig von dem Gewerbszweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen müssen Betriebe in denen mehr als 1000 Versicherte beschäftigt sind, Betriebe mit mehr als 100 Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern, Baustellen mit mehr als 50 Versicherten einen Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung haben (§ 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1). Erste-Hilfe-Räume müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignet ausgestattet sein. Beispiele zur Ausstattung sind im Anhang 2 der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisher BGI/GUV-I 509) sowie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten A 4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthalten.
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Wie organisiere ich die Erste-Hilfe in meinem Betrieb?Eine umfassende Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb berücksichtigt verschiedene Anforderungen. So sind zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung notwendig. Diese Organisationshilfe (PDF, 325 kB, nicht barrierefrei) unterstützt Sie dabei, sich einen Überblick über die wichtigsten Einrichtungen und Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb zu verschaffen und deren Umsetzung zu überprüfen.
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Unter welchen Bedingungen gelten Personen mit einer Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens als fortgebildet in Erster Hilfe gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention?Wer jederzeit an einem Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betrieblicher Ersthelfender zu wirken. Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patienten, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, zu denen auch Erste-Hilfe-Kurse gemäß den MDK-Anforderungen gehören können, sind in der Regel "vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen" im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1, da sie im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals beurteilt werden müssen. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann hier eben nicht einfach durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich in Zweifelsfällen von der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe zukommen. Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier (PDF, 255 kB, nicht barrierefrei) .
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Wie oft müssen die Verbandkästen geprüft bzw. aufgefüllt werden?Art und Menge des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Mitarbeitenden in Unternehmen und den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen. Jedoch können auch organisatorische Aspekte wie z.B. räumliche Gegebenheiten eine Rolle spielen. In der betrieblichen Praxis hat es sich bewährt, z.B. Ersthelfer/-innen mit einer regelmäßigen Überprüfung der Inhalts der Verbandkästen zu betrauen. Insbesondere diese Personen haben gewöhnlich einen guten Überblick über den Verbrauch an Erste-Hilfe-Material und können bedarfsbezogen das Auffüllen veranlassen.
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Wie kann eine verletzte Person nach einem Arbeitsunfall zum D-Arzt oder ins Krankenhaus kommen? Muss es immer ein Rettungswagen sein?Grundsätzlich ist die Unternehmerin / der Unternehmer verpflichtet, den sachkundigen Transport einer verletzten Person und ggf. die Vorstellung bei einer Durchgangsärztin / einem Durchgangsarzt sicherzustellen. Ob der Transport durch den Rettungsdienst erfolgen muss, hängt von der jeweiligen Situation ab. In der Praxis ist es sinnvoll, den/die Ersthelfenden in die Entscheidung über die Art des Transports zum Arzt oder in die Klinik einzubeziehen. Ist es gesundheitlich unbedenklich, z.B. bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürf-/Schnittwunden, leichten Prellungen o.ä., kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Bei der Wahl des Transportmittels sollte außer der Art der Verletzung auch die Entfernung zum behandelnden Arzt berücksichtigt werden. Bei schweren Verletzungen oder im Zweifelsfall ist der Rettungsdienst zu rufen.
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Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§ 26, DGUV Vorschrift 1): Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten, in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten. in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
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Wie können die Lehrgangsgebühren mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet werden?Hinsichtlich der Anmeldung und ggf. des Verfahrens der Kostenübernahme wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. In der zentralen Informationsplattform der DGUV finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten der meisten Unfallversicherungsträger. Außerdem können Sie dort recherchieren, ob Sie im Vorfeld des Kursbesuches die Kostenübernahme beantragen müssen. Die zentrale Informationsplattform finden Sie auf der Seite Kostenübernahme.
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Wo bekomme ich das Abrechnungsformular her?Mit diesem Abrechnungsformular als rechnungsbegründete Unterlage rechnen wir als Ausbildungsstelle direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Eine direkte Abrechnung zwischen Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträger ist nicht möglich. Das Formular muss am Kurstag vollständig ausgefüllt im Original vorliegen. Abrechnungsformular (Stand 01/2023) (PDF, 797 kB, nicht barrierefrei)
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Wie lange dauert der Lehrgang?Der Umfang der Lehrgänge für Aus- bzw. Fortbildung betrieblicher Ersthelfer/-innen ist im DGUV-Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" festgelegt. Die Lehrgänge umfassen mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Demnach dauert der Kurs 7,5 Zeitstunden. Beispielsweise von 09:00Uhr bis 16:30Uhr
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Kann ich den Erste-Hilfe-Kurs auch online machen?Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
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Kann der Kurs auch auf einer Fremdsprache abgehalten werden?Personal Paramedic bietet Aus- oder Fortbildungen zum betrieblichen Ersthelfenden in verschiedenen Fremdsprache an. Folgende Vorgaben sind hier zu beachten: der Unterricht muss weiterhin nach dem freigegebenen Leitfaden durchgeführt werden der Erste Hilfe Kurs darf nicht in mehreren Sprachen abgehalten werden die Teilnahmebescheinigung ist in Deutsch auszustellen Achtung: Wir erheben eine Zusatzgebühr von 250€ pro Kurs, welcher in einer Fremdsprache abgehalten wird. Nehmen Sie gerne Kontakt bezüglich einer Kursbuchung bei uns auf. Herr Thomas Gerlach t.gerlach@personal-paramedic.de 0157 50472052
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Sind Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein auch für den Betrieb gültig?Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfende bestellt werden, wenn der Kurs nicht älter als 2 Jahre ist und der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde. Alle ermächtigten Stellen finden Sie bei der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" der VBG. Hintergrundinformationen zu dem Thema können Sie in der Meldung Erste Hilfe für den Erwerb des Führerscheins – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nachlesen.
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Sind Ersthelfende im Falle einer betrieblichen Erste-Hilfe-Leistung gesetzlich unfallversichert?Ersthelfende sind während der Erstbetreuung einer verletzten Person gesetzlich gegen Unfälle versichert. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist auch der notwendige Transport einer verletzten Person Teil der Ersten Hilfe. Dabei sind grundsätzlich sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte versichert, die Entscheidung erfolgt jedoch stets Einzelfall-bezogen. Daher trägt ggf. eine entsprechende Anweisung durch eine Führungskraft, die verletzte Person zu transportieren, zur Klarstellung bei.
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Dürfen Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer Medikamente verabreichen?Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind ausgebildete Laien, die erste Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Erste Hilfe durch Laien ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen, zu denen auch das Verabreichen von Medikamenten gehört. Daher ist die Gabe von Medikamenten an eine verletzte bzw. erkrankte Person durch betriebliche Ersthelfer grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine hilfsbedürftige Person ein verschriebenes Medikament für die vorliegende Situation verordnet bekam. Dies könnte z.B. ein Bedarfsmedikament bei einem Asthmatiker, Herzpatienten oder Diabetiker sein. In diesem Falle kann die Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Erste-Hilfe-Situationen angemessen erscheinen und der Ersthelfende kann die betroffene Person bei der Anwendung bzw. Einnahme unterstützen. Dies ließe sich als Assistenz bei der Anwendung verordneter Notfallmedikamente bezeichnen, und nicht als Gabe von Notfallmedikamenten. Eine Unterstützung bei der Medikamenten-Anwendung wäre daher im Einzelfall zu entscheiden, wobei immer folgende Bedingungen erfüllt sein müssten: Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht der Ersthelfende, sondern vorab der Arzt. Bei Kindern muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigen zur Gabe des Medikaments vorliegen. Bei Erwachsenen gibt es entweder eine schriftliche Vereinbarung oder die betroffene Person erteilt im Notfall eine eindeutige Anweisung zur Anwendung der Medikamente. Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin ist unterwiesen (ggf. trainiert) im Umgang mit der Medikamentengabe oder wird von der betroffenen Person im Notfall eindeutig angeleitet. Dabei sind selbstverständlich die Einnahmevorschriften, Höchstdosis und mögliche Fehlanwendungen etc. zu beachten. Die Verantwortung bleibt bei der betroffenen Person. Im betrieblichen Kontext ist in jedem Falle der Rat des Betriebsarztes einzuholen.
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Viele Beschäftigte arbeiten im Homeoffice. Muss ich mich als Unternehmer bzw. Unternehmerin auch hier um die Erste Hilfe kümmern?Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
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Nur ein Teil meiner Beschäftigten ist im Unternehmen tätig, zum Beispiel auf Grund der Verlagerung der Arbeitsplätze ins "Homeoffice". Muss ich für die im Unternehmen verbleibenden Mitarbeitenden Ersthelfende zur Verfügung stellen?Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann.
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Welche Anforderungen / Voraussetzungen werden an die Ausbildung und Ernennung von Ersthelfenden gestellt?Grundsätzlich kann jede geeignete Person als Ersthelfer/in ausgebildet und benannt werden. Die Eignung umfasst dabei die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich von der Eignung der Person überzeugen und dies bei der Entscheidung berücksichtigen. Aus Sicht des Fachbereiches sollte die Person für die Aufgabe des Ersthelfenden motiviert sein, wovon jedoch die Unterstützungspflichten der versicherten Person gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 nicht berührt werden. Denken Sie auch an folgende Personen: sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung) ausländische Arbeitnehmer Führungskräfte Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte neue Mitarbeiter/-innen
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Kann ich meine Erste-Hilfe-Pflichten delegieren?Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben übernehmen?) bereits berücksichtigt. Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.
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Welche Folgen hat es, wenn Ersthelfer fehlen?Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte eine Beschäftigte / ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, könnte dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
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Wann ist eine Fortbildung notwendig?Betriebliche Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausbildung.
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Welche Regelungen gibt es bei der Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfende?Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist in Ausnahmefällen überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.
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Was kostet die Ausbildung?Der Lehrgang kostet bei Personal Paramedic e.K. 750€. Es besteht die Möglichkeit jedoch die Kosten vollständig mit den Unvallversicherungsträgern zu verrechnen.
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Welche Leistungen sind von Personal Paramedic durch die, von den Unfallversicherungsträger übernommen Lehrgangsgebühren abgedeckt?Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern für den "Standard-Lehrgang" übernommen. Der Standard-Lehrgang entsprechend § 23 SGB VII wird definiert durch § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 und dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe". Der Standard-Lehrgang beinhaltet insbesondere folgende Leistungen: Fachaufsicht durch den verantwortlichen Arzt bzw. Ärztin, Einsatz qualifizierter Lehrkräfte Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung, Bereitstellung von Lehrgangsräumen, ungeachtet der Frage, ob diese im Eigenbesitz bzw. extern angemietet oder auch kostenlos von beauftragenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, Bereitstellung der notwendigen Demonstrations- und Unterrichtsmittel (z.B. zwei Übungsgeräte zur Wiederbelebung) sowie deren Aufbereitung und Desinfektion Bereitstellung geeigneter Medien, Schulung bis maximal 20 Personen, Aus- oder Fortbildung im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (Nettounterrichtsdauer: 405 Minuten); ferner sind mindestens drei Pausen im Umfang von mindestens 45 Minuten vorzusehen. Aus- oder Fortbildungsinhalt richtet sich nach genehmigtem Leitfaden und Präsentation, Zurverfügungstellung von Teilnehmerunterlagen, Zurverfügungstellung einer Teilnahmebescheinigung, Dokumentation des Lehrganges, Abrechnung mit dem zuständigen UVT. Die Kosten für den Standard-Lehrgang werden in Form von Pauschgebühren abgedeckt. Mit der Pauschgebühr gelten alle Aufwendungen für den Standard-Lehrgang abgegolten. Zusätzliche Kosten können Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherungsträger für den Standard-Lehrgang nicht in Rechnung gestellt werden.
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Werden die Kosten für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung für Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens von den Unfallversicherungsträgern übernommen?Die Unfallversicherungsträger übernehmen nicht die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung für Personen, die sich in einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens (z.B. Altenpfleger/innen, Arzthelfer/Arzthelferinnen) befinden bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben. Die Kosten für eine Erste-Hilfe-Fortbildung werden nicht für diesen Personenkreis übernommen, wenn sie an vergleichbaren beruflichen Fortbildungsveranstaltungen / Weiterqualifizierungsmaßnahmen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist dies nicht der Fall muss auch dieser Personenkreis alle zwei Jahre an einer Erste-Hilfe-Fortbildung teilnehmen, um als Ersthelfender im Betrieb zur Verfügung zu stehen.
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BG BAUEllen Brüggemann Telefon: +49 30 85781 611 E-Mail www.bgbau.de/seminare/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die BG BAU zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BG ETEMLaura Henseler Telefon: +49 221 3778 1515 E-Mail www.bgetem.de/seminare/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die BG ETEM zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BGHMTeam Erste Hilfe Telefon: +49 6131 802 13999 E-Mail www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fach-themen/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die BGHM zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BGHWFrank Ettinger Telefon: +49 621 183 5957 Nicole Gönnheimer Telefon: +49 621 183 5973 E-Mail https://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die BGHW zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BGNTeam Erste Hilfe Telefon: +49 621 4456 3222 E-Mail www.bgn.de/praevention-arbeitshilfen/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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BG RCIMartina Weidlich Telefon: +49 6221 5108 29181 Silke Tiepke Telefon: +49 6221 5108 29180 Carmen Nowarre Telefon: +49 6221 5108 29172 Antje Güntzel Telefon: +49 6221 5108 29191 E-Mail http://www.bgrci.de/fachwissen-portal/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die BG RCI zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BG Verkehrhttps://www.bg-verkehr.de/seminare/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die BG Verkehr zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BGWTeam Erste Hilfe E-Mail www.bgw-online.de/erste-hilfe Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, nutzen Sie bitte das Online-Kostenübernahmeverfahren. Das von Ihnen online ausgefüllte und ausgedruckte Teilnahmeformular ist die Kostenzusage seitens der BGW, für die auf der Teilnehmerliste online eingetragenen Personen. Personal Paramedic benötigt dieses, um mit der BGW ordnungsgemäß abrechnen zu können.
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VBGTeam Abrechnung Erste Hilfe Telefon: +49 931 7943 396 E-Mail www.vbg.de/DE/... Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Die VBG zahlt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), bei Vorlage des Abrechnungsformulars.
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BS GUVCarmen Tix-Hellmig Telefon: +49 531 27374 47 E-Mail www.bs-guv.de/service/downloads/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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KUVB/ Bayerische LUKTeam Erste Hilfe Telefon: +49 89 36093 533 E-Mail www.kuvb.de/praevention/erste-hilfe/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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GUV OldenburgLena Goldner Telefon: +49 441 7790932 E-Mail www.guv-oldenburg.de/praevention/erste-hilfe/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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GUVHTeam Erste Hilfe Telefon: +49 511 8707 -214 /-216 /-414 /-419 E-Mail www.lukn.de/praevention/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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LUKNTeam Erste Hilfe Telefon: +49 511 8707 -214 /-216 /-414 /-419 E-Mail www.lukn.de/praevention/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK/ FUK BrandenburgFrau U. Krumbholz Telefon: +49 335 5216118 E-Mail www.ukbb.de/praevention/erste-hilfe/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK Baden-WürtenbergAngelika Urbanke Telefon: +49 711 9321 7302 E-Mail www.ukbw.de/informationen-service/service/erste-hilfe/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK BremenBirgit Lütjen Telefon: +49 421 35012-20 E-Mail www.unfallkasse.bremen.de/startseite/erste-hilfe/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK HessenErste-Hilfe-Team Prävention Telefon: +49 69 29972 440 E-Mail www.ukh.de/praevention/erste-hilfe-verfahren/ Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK Mecklenburg-VorpommernStefanie Magdowski Telefon: +49 385 5181-402 E-Mail https://www.unfallkasse-mv.de/praevention/erste-hilfe Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK NordFrank Alster Telefon: +49 40 27153 210 E-Mail www.uk-nord.de/de/unfallkasse-nord/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK NRWTeam Erste Hilfe Telefon: +49 251 2102 3125 E-Mail www.unfallkasse-nrw.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK Rheinland-PfalzStabsstelle Abteilung Sicherheit, Gesundheit, Teilhabe Telefon: +49 2632 960 1650 E-Mail https://www.ukrlp.de/sicherheit-gesundheitsschutz/erste-hilfe/ (Webcode: 81) Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger unter dem o.g. Kontakt.
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UK SachsenInes Möhler Telefon: +49 3521724 301 E-Mail www.uksachsen.de/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung bei der oben genannten Ansprechperson.
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UK Sachsen-AnhaltStephanie Gerber Telefon: +49 3923 751148 E-Mail www.ukst.de/... Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UK ThüringenLisa Wrobel Telefon: +49 3621777 124 E-Mail Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung beim oben genannten Ansprechpartner.
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UV Bund und BahnThomas Heiten Telefon: +49 4421 407 1410 E-Mail www.uv-bund-bahn.de/arbeitsschutz . . . Damit die Lehrgangskosten übernommen werden können, beantragen Sie bitte im Vorfeld eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung über die angegebene Internetseite der UVB.
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SVLFGSarah Schütze Telefon: +49 561 785 14032 E-Mail www.svlfg.de/erste-hilfe Es wird keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt. Bitte beachten Sie § 2 der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.3 und melden Sie sich direkt zum Erste-Hilfe-Kurs bei uns an. Am Kurstag muss das Abrechnungsformular vorliegen.
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Was muss dokumentiert werden?Aufgezeichnet werden müssen der Name der verletzten beziehungsweise erkrankten Person, Angaben zum Hergang des Unfalls beziehungsweise des Gesundheitsschadens (Datum/Uhrzeit, Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung), Namen der Zeugen, Erste-Hilfe-Leistung (Datum/Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen), der Name des Ersthelfers bzw. der Ersthelferin.
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Wie muss dokumentiert werden?Die DGUV Vorschrift 1 lässt offen, in welcher Form die Erfassung der zu dokumentierenden Daten zu erfolgen hat. Es steht dem Unternehmen frei, ob die Aufzeichnungen in einem Meldeblock (zum Beispiel DGUV Information 204-021) oder im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung vorgenommen werden.
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Wer sollte die Dokumentation vornehmen?Es ist dem Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation beauftragt werden soll. Sinnvoll erscheint es, eine zentrale Stelle damit zu betrauen, zum Beispiel Personalabteilung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ersthelferin / Ersthelfer. Die Aufzeichnungen sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln, das heißt vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Dazu sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen. Wird die Dokumentation in elektronischer Form geführt, ist durch technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur Berechtigte darauf Zugriff haben.
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Wozu muss dokumentiert werden?Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung oder Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- beziehungsweise aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn zum Beispiel Spätfolgen eintreten sollten. Ferner stellen die Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen auch eine Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen dar, die vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind. Dazu bietet es sich an, die Dokumentationen regelmäßig in der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses zu bewerten.
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Was muss bei einer elektronischen Dokumentation beachtet werden?Hierbei müssen die Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit vollumfänglich berücksichtigt werden. Ferner ist durch entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass zur Bearbeitung nur berechtigte Personen Zugriff auf das digitale Verbandbuch haben (Ablage, Unfallanalyse, Auswertungen etc). Beispielsweise kann ein digitales Verbandbuch im Innendienst über das Intranet und im Außendienst über digitale Endgeräte zur Verfügung gestellt werden. Ein Vorteil ist, dass die Daten in "Echtzeit" geliefert werden können; auch die Auswertungen gestalten sich einfacher.
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Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren müssen die Dokumente datenschutzgerecht entsorgt werden. Das Verbandbuch wird fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung, die Einzeldokumente des Meldeblockes bzw. Einträge in digitale Verzeichnisse sind jeweils nach fünf Jahren zu vernichten.
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Was sollte ein Betrieb bedenken, der sich einen Automatisierten Defibrillator anschaffen möchte?Weder für eine bestimmte Branche noch ab einer bestimmten Betriebsgröße sind Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) vorgeschrieben. Die Entscheidung trifft jeder Betrieb auf Grundlage seiner spezifischen Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten die Größe des Betriebes, die Anzahl und das Alter der Beschäftigten, der Publikumsverkehr oder besondere Gefährdungen wie z. B. durch Strom berücksichtigt werden. Auch wenn ein AED grundsätzlich durch jede Person angewendet werden kann, sollte die praktische Anwendung vom AED im Unternehmen vorzugsweise durch Ersthelferinnen und Ersthelfer erfolgen. Sieb haben Interesse an einem AED? Sprechen Sie uns gerne an: Herr Ruben Wippermann r.wippermann@personal-paramedic.de
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Mit welchen Kosten und Folgekosten müssen Betriebe rechnen?Neben den reinen Gerätepreisen sollten bei der Anschaffung die Folgekosten für das Zubehör (z.B. Elektroden), die Datenaufzeichnung, die Wartung etc. berücksichtigt werden. Personal Paramedic bietet AED´s inkl. Wandkasten ab einem Preis von ca. 2500 € an. Es besteht die Möglichkeit eine Einweisung und einen Wartungsvertrag direkt mit abzuschließen. Sie haben Interesse? Dann melden Sie sich. Herr Ruben Wippermann r.wippermann@personal-paramedic.de
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Gibt es auch finanzielle Förderungen zur Anschaffung?Finanzielle Förderungsmöglichkeiten zur Anschaffung von AED gibt es über Stiftungen, aber auch über diverse öffentliche Projekte. Im Bereich der Unfallversicherungsträger kann die Anschaffung von AED im Betrieb gegebenenfalls über ein Prämienverfahren gefördert werden.
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Kann man bei der Anwendung eines AED etwas falsch machen?Bei den Automatisierten Defibrillatoren handelt es sich um sehr einfach und sicher zu bedienende Geräte. Durch klare Sprachansagen und Piktogramme wird die Bedienung erleichtert. Eine versehentliche oder falsche Schockabgabe allein durch die Anwenderin / den Anwender ist ausgeschlossen, da der AED selbstständig über die Abgabe des Elektroschocks entscheidet.
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Können Personen, die mit einem Defibrillator helfen wollten, selbst zu Schaden kommen?Die Einhaltung einfacher Regeln und die deutliche akustische Warnung des Gerätes - dass niemand den Betroffenen oder die Betroffene vor der Schockabgabe berühren darf - gewährleisten ein hohes Sicherheitsniveau für die Anwenderin / den Anwender.
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Wie kann ein Betrieb, der einen Defibrillator angeschafft hat, dafür sorgen, dass die Beschäftigten tatsächlich im Notfall zum Defibrillator greifen und helfen?Der wichtigste Faktor, die Hemmschwelle abzusenken, ist einen AED in die Übung der Wiederbelebungsmaßnahme einzubinden. Dies geschieht in erster Linie durch Information, aber auch praktisches Üben. Deshalb wurde das Thema "AED" fester Bestandteil der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung. Aber auch Informationsveranstaltungen und Unterweisungen im Unternehmen zum Thema AED tragen dazu bei, die Anwendung eines AED im Notfall zu fördern.
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Gibt es eine Einweisungspflicht durch den Hersteller für Ersthelferinnen und Ersthelfer?Eine Einweisungspflicht durch den Hersteller für Ersthelferinnen und Ersthelfer bzw. weitere Laienhelfer gibt es auf Basis der aktuellen Medizinprodukte-Betreiberverordnung nicht mehr. Unberührt davon besteht die Einweisungspflicht für eine vom Betreiber beauftragte Person im Unternehmen. Ein entsprechendes Bestellformular finden Sie hier (PDF, 507 kB, nicht barrierefrei) .
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Wie sollte der Defibrillator in die betrieblichen Unterweisungen der Ersthelferinnen und Ersthelfer im Rahmen der Erste-Hilfe-Aus-und Fortbildung einbezogen werden?In der Erste Hilfe-Aus- und Fortbildung werden der Einsatz des AED und die generelle Bedienung der Geräte besprochen und trainiert. Zusätzlich müssen alle betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer über die genauen betriebsspezifischen Besonderheiten unterwiesen werden. Die Unterweisung enthält Informationen zum Beispiel über gerätespezifische Details, besondere Einsatzszenarien, mögliche Wechselwirkungen beim Einsatz des AED mit Maschinen/Anlagen und die Einbindung der Defibrillation in das betriebliche Notfallmanagement. Die Unterweisung wird daher üblicherweise unabhängig von der Aus- oder Fortbildung der Ersthelfenden im Betrieb durchgeführt. Sie muss mindestens jährlich durchgeführt werden. Mit der Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 kann der Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Personen beauftragen, zum Beispiel der Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt, die mit der Wartung/Pflege des AED beauftragte Person oder medizinisches Personal.
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In welchen Abständen müssen sicherheitstechnische Kontrollen durchgeführt werden?Sicherheitstechnische Kontrollen sind bei AED spätestens alle zwei Jahre durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. AED für den öffentlichen Raum sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Gerät selbsttestend ist und regelmäßige Sichtprüfungen vorgenommen werden. Die sicherheitstechnische Kontrolle muss von einer Person, einem Betrieb oder einer Einrichtung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Hierzu müssen z.B. Prüf- und Messeinrichtungen vorhanden sein. Informationen und Hinweise zu geeignten Prüfstellen stellt der Hersteller oder der Vertreiber des AED-Gerätes zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im § 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung beim Bundesministerium für Gesundheit.
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